§ 6 - Beschlüsse
Die Beschlüsse des Vereins werden mit einfacher Mehrheit gefasst (außer § 4 und 11). Sie sind schriftlich abzufassen. Die Beurkundung erfolgt durch Unterschrift von 2 Vorstandsmitgliedern, und sofern sie in der Mitgliederversammlung gefasst worden von zwei weiteren keinem Gremium angehörenden Vereinsmitgliedern.
§ 7 - Vorstand
Der Verein bestellt einen Vorstand. Dieser vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich durch ein Vorstandsmitglied. Der Vorstand umfasst mindestens ein 1. Vorsitzender, ein 2. Vorsitzender und ein Schatzmeister zu bestellen. Der Vorstand wird für zwei Jahre bestellt. Die Arbeit ist ehrenamtlich. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Weitere Aufgaben regelt die Geschäftsordnung. Die Bestellung und Abberufung des Vorstandes oder der einzelnen Mitglieder erfolgt durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
§ 8 - Geschäftsordnung
Der Vorstand erarbeitet eine Geschäftsordnung, die mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder zu einer Mitgliederversammlung zu bestätigen ist. Diese Geschäftsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 9 - Beiträge
Jedes Mitglied zahlt einen jährlichen Beitrag, der zum Ende des 1. Quartals fällig wird. Die Höhe des Beitrags wird in der Mitgliederversammlung festgelegt. Die Mitgliedschaft von Ehrenmitgliedern und Jugendlichen ist beitragsfrei.
§ 10 - Vermögen
Das Vermögen des Vereins ist nach den Grundsätzen des ordentlichen Kaufmanns zu verwalten. Es dient der Arbeit des Vereins und der Deckung der Verwaltungsaufgaben. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Für die Arbeit mit den Finanzen ist der Vorstand verantwortlich. Von der Mitgliederversammlung werden zwei Kassenprüfer bestellt.
§ 11 - Satzungsänderung, Auflösung
Soll die Satzung geändert oder der Verein aufgelöst werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit den Stimmen von 3/4 der erschienenen Mitglieder. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an das Deutsches Komitee für UNICEF e.V., Höninger Weg 104, 50696 Köln, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Soll über die Verwendung der Mittel bei Auflösung anders beschlossen werden, darf dieser Beschluss erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 12 - Sonstige Bestimmungen
Soweit in der Satzung nicht anders bestimmt, gelten die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches in seiner jeweils gültigen Fassung.
Geändert in § 1 und § 3 mit der Mitgliederversammlung vom 31.01.2020